Allgemein

Der Begriff „Dienstleistung“ im BFSG

Das am 28. Juni 2025 in Kraft getretene Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) bietet 41 Begriffsbestimmungen. Darunter auch „Produkt“ und „Dienstleistung“. Das ergibt Sinn, denn im Gesetz geht es vor allem um Produkte und Dienstleistungen. Die entsprechende Begriffsbestimmung für Produkte lautet:

2. „Produkt“ ein Stoff, eine Zubereitung oder eine Ware, der oder die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden ist, mit Ausnahme von Lebensmitteln, Futtermitteln, lebenden Pflanzen und Tieren, Erzeugnissen menschlichen Ursprungs und Erzeugnissen von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen;

Soweit verständlich. Doch anders bei Dienstleistungen:

3. „Dienstleistung“ eine Dienstleistung im Sinne des Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36);

Die entsprechende Richtlinie stellt fest:

„Dienstleistung“ jede von Artikel 50 des Vertrags erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird;

Gemeint ist der Vertrag über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr (EG-Vertrag). Er definiert:

Dienstleistungen im Sinne dieses Vertrags sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.
Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
a) gewerbliche Tätigkeiten,
b) kaufmännische Tätigkeiten,
c) handwerkliche Tätigkeiten,
d) freiberufliche Tätigkeiten.
[…]

Unter dem Strich bleibt „Dienstleistung“ jede selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird. Die Einschränkung „in der Regel“ lässt aber auch Spielraum für andere Leistungen.